Rahmennutzungsordnung
Beraten und beschlossen in der 45. Sitzung des Gesamtsenates
der Universität Osnabrück am 12.10.1994
RAHMENNUTZUNGSORDNUNG
für
EDV-Einrichtungen
(Rechnernetze, cip-Pools, CAD/CAM Cluster)
der Fachbereiche/der zentralen Einrichtungen
der Universität Osnabrück, Standort Osnabrück
Die Nutzungsordnungen spezifizieren die Aufgaben der Beauftragten.
Insbesondere sollten die Beratungsaufgaben genannt werden, damit eine
bestmögliche Leistungsfähigkeit der EDV-Einrichtungen für
die Nutzungsberechtigten erreicht wird.
1. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Ordnung ist/sind
1.1 EDV-Einrichtungen
die in der Geräteliste aufgeführten Rechnersysteme,
die Netzkomponenten und die dazugehörigen Peripheriegeräte,
die auf diesen Geräten vorhandene Software, die zugänglichen
Dokumentationen und die zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen.
1.2 Betreiber
der jeweilige Fachbereich, das jeweilige Fachgebiet, die
jeweilige Arbeitsgruppe, die zentrale Einrichtung, das Institut. Der Betreiber
erstellt die Geräteliste.
1.3 Beauftragte oder Beauftragter
eine durch die jeweilige betreibende Einrichtung für
den Betrieb zu benennende verantwortliche Person. Stehen die EDV-Einrichtungen
mehr ...eren organisatorischen Einheiten zur Verfügung, kann für
jede organisatorische Einheit eine verantwortliche Person benannt werden.
1.4 Nutzungsberechtigte/r
- das einzelne Mitglied der Fachbereichs/der Fachbereiche
- Studierende, die an bestimmten Lehrveranstaltungen teilnehmen
oder die zur Anfertigung bestimmter Studienleistungen die EDV-Einrichtungen
benutzen
- Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler
- in Ausnahmefällen Studierende einer anderen Fachrichtung
- die nach der jeweiligen mittelbedingten Zweckbindung
durch Zulassung seitens des oder der Beauftragten berechtigten Nutzungswilligen.
2. Benutzungserlaubnis
2.1 Beantragung
Die Erlaubnis zur Benutzung erfolgt auf schriftlichen Antrag
oder Dokumentation der oder des Nutzungsberechtigten. Über die Erlaubnis
entscheidet die oder der für den Betrieb Beauftragte.
Die Benutzungserlaubnis kann befristet werden.
2.2 Beendigung
Die Nutzungsberechtigung erlischt nach Ablauf des im Antrag
genannten Zeitraums, falls die Nutzerin oder der Nutzer nicht mehr ...
zum Kreis der Nutzungsberechtigten gehört, oder nach Mitteilung durch
die Nutzerin oder den Nutzer.
2.3 Einschränkungen
Darüber hinaus kann die Nutzungserlaubnis eingeschränkt,
verweigert oder aufgehoben werden, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß
der oder des Nutzungsberechtigten gegen diese Nutzungsordnung vorliegen.
3. Vorschriften für den Betrieb
Der Betreiber kann für bestimmte Gruppen von Geräten
aufgrund technischer und organisatorischer Gegebenheiten gesonderte Regelungen
treffen und/oder in einem Merkblatt den Nutzungsberechtigten Hinweise
für die Benutzung der Einrichtungen geben.
4. Verarbeitung schutzbedürftiger Daten
Die Verarbeitung von Daten, die schutzbedürftig im
Sinne der gültigen Datenschutzbestimmungen sind, ist den Benutzerinnen/Benutzern
nur nach schriftlicher Genehmigung durch die betreibende Einrichtung und
der oder des Datenschutzbeauftragten der Universität und unter Einhaltung
der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen gestattet.
5. Haftung
Der Betreiber haftet nicht für die von ihm gewährten
Ressourcen.
Dies gilt insbesondere bei fehlerhaften Rechenergebnissen,
bei Zerstörung von Dateien und Beschädigung von Datenträgern.
Ansprüche gegen die Universität sind ausgeschlossen.
Die Benutzerinnen und Benutzer haften für die von ihnen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
6. Softwarenutzung
Bei der Nutzung der Computerprogramme und den dazugehörenden
Programmbeschreibungen sind das Urheberrecht und die Lizenzverträge
der Lizenzgeber zu beachten. Insbesondere ist es den Nutzungsberechtigten
untersagt, unautorisierte Softwarekopien für sich und andere herzustellen,
zu nutzen oder entgegenzunehmen. Dies gilt für alle Ausdrucksformen
eines Computerprogramms, Quellprogramm, Objektprogramm und die begleitende
Dokumentation.
Die einzelnen autorisierten Computerprogramme dürfen
nur auf oder im Zusammenhang mit der im Lizenzvertrag festgelegten Anzahl
von Maschinen benutzt werden.
Lizenzpflichtige Computerprogramme dürfen nur mit
der im Lizenzvertrag festgelegten Anzahl benutzt werden.
7. Allgemeine Benutzungsregeln
7.1 Die Beauftragten regeln den Betrieb so, daß die
Ressourcen für die Nutzungsberechtigten bestmöglich genutzt
werden.
7.2 Für den Aufenthalt in den Räumen und die
Nutzung der Geräte sind die Bedienungsanleitungen, allgemeinen Sicherheitsvorschriften
und die Vorschriften der Hausordnung zu beachten.
7.3 Den Nutzungsberechtigten ist es untersagt, die Systemeinstellungen
und die vorgegebenen Kommandoprozeduren zu verändern. Die vorgegebenen
Hinweise zur Benutzung von Programmen sind zu beachten.
7.4 Vorgegebene Schutzmechanismen, Passwörter, Schlüssel
oder andere technische Hilfsmittel, die den Zugang einschränken,
dürfen nicht an andere weitergegeben werden oder Dritten zugänglich
sein. Die oder der Nutzungsberechtigte haftet bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit für den hieraus entstehenden Schaden. Auf die
sichere Verwahrung ist zu achten.
7.5 Die oder der Beauftragte legt fest, wie bei Störungen
zu verfahren ist. Die Nutzerinnen und Nutzer sollen eigene Maßnahmen
nur nach Maßgabe oder unter Beachtung der Hinweise der Beauftragten
durchführen.
7.6 Die oder der Beauftragte ist für ein definiertes
Verfahren für die Berücksichtigung von Verbesserungsvorschlägen
der Nutzungsberechtigten zuständig.
8. Kontingentierung
Die betreibende Einrichtung kann im Benutzerantrag eine
Beschränkung von Betriebsmitteln verfügen (z.B. Umfang und Dauer
der Datenhaltung, Zugang zu Programmen und zu Netzwerkressourcen, Beschränkung
der Zugangszeit). Die Benutzerinnen und Benutzer können im Rahmen
dieser Bewirtschaftung Betriebsmittel im notwendigen und wirtschaftlich
sinnvollem Umfang belegen und sollten die Möglichkeiten der anderen
Benutzerinnen und Benutzer nicht unzumutbar beeinträchtigen.
9. Regelung von Konflikten
Bei anhaltenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung
und für nicht andersweitig auszuräumende Konflikte zwischen
Benutzerinnen, Benutzern und den Betreibern sowie zwischen Benutzerinnen/Benutzern
untereinander wird die Senatskommission für Elektronische Datenverarbeitung
zur Klärung eingeschaltet.
10. Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt mit der Bekanntgabe im Amtlichen
Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück in Kraft.
Die obige Ordnung wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt der
Universität Osnabrück Nr. 1/1995 bekannt gegeben.
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