Netz der Universität und der Hochschule Osnabrück
Beraten und beschlossen in der 45. Sitzung des
Gesamtsenates der Universität Osnabrück am 12.10.1994
Benutzungsordnung für das Netz der Universität
und der
Hochschule Osnabrück
1. Begriffsbestimmung.
Im Sinne dieser Ordnung ist/sind
1.1. Universitäts/Hochschul-Netz
das vom Rechenzentrum der Universität und dem
Dezernat 6 (Technik, Liegenschaften, Sicherheit) betriebene allgemeine
Datenkommunikationsnetz der Universität und der Hochschule
Osnabrück.
1.2. Übergabepunkt
in der Regel ein Kopplungselement, an dem die EDV-Einrichtung
eines anderen Betreibers an das Universitäts/Hochschul-Netz
angeschlossen wird.
1.3. Netzbetreiber
das Rechenzentrum der Universität und das Dezernat
6 der Allgemeinen Universitätsverwaltung (Technik, Liegenschaften,
Sicherheit).
1.4. Beauftragte oder Beauftragter
eine durch die jeweilige Organisationseinheit, die
eine an einem Übergabepunkt angeschlossene EDV-Einrichtung
betreibt, entsprechend der Rahmennutzungsordnung für EDV-Einrichtungen
zu benennende verantwortliche Person.
1.5. Benutzerinnen/Benutzer
des Universitäts/Hochschul-Netzes sind Personen,
die über eine an das Universitäts/Hochschul-Netz - auch
zeitweilig - angeschlossene EDV-Einrichtung Daten in das Universitäts/Hochschul-Netz
senden oder daraus empfangen.
2. Verantwortlichkeit
2.1. Die Verantwortung für den Betrieb des Universitäts/Hochschul-Netzes
als logisches System liegt beim Rechenzentrum.
Das Rechenzentrum betreibt die dem Netzbetrieb (Netzmanagement,
Einstellung intelligenter Netzkomponenten) zugrundeliegenden Programme.
2.2. Die Verantwortung für die Leitungen, auf
denen das Universitäts/Hochschul-Netz betrieben wird, liegt
mindestens bis zu den Übergabepunkten beim Dezernat 6.
2.3. Die Verantwortung für die Nachrichtenverbindung
zwischen einem Rechner und dem zugehörigen Übergabepunkt
liegt in der Regel bei der/dem Beauftragten. Das Rechenzentrum und
das Dezernat 6 werden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen,
die/den Beauftragten bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu unterstützen.
2.4. Die Beauftragten achten im Rahmen ihrer Möglichkeiten
auf die Einhaltung der den Nutzerinnen/Nutzern zustehenden Rechte
bzw. von ihnen übernommen Aufgaben und Pflichten.
2.5. Das Rechenzentrum plant und koordiniert Maßnahmen
zum Schutz gegen unautorisierte Zugriffe, Computerviren etc.
3. Ausbau und Anschlüsse
3.1. Beantragung
Der Ausbau des Leitungsnetzes oder ein Anschluß
an das Universitäts/Hochschul-Netz muß beim Netzbetreiber
beantragt werden. Die Entscheidung über den Antrag liegt beim
Netzbetreiber.
Die Erlaubnis zur Nutzung des Universitäts/Hochschul-Netzes
kann durch den Netzbetreiber befristet werden.
3.2. Besondere Vereinbarungen
Soweit erforderlich, werden zwischen dem Netzbetreiber
und der Benutzerin/dem Benutzer Regelungen vereinbart
- zum Übergabepunkt
- zur Nutzung spezieller Netzdienste
- zu besonderen Kosten u.s.w.
3.3. Beendigung
Die Erlaubns zur Nutzung des Universitäts/Hochschul-Netzes
erlischt nach Mitteilung durch die Benutzerin/den Benutzer.
Darüber hinaus kann die Nutzungserlaubnis durch
das Rechenzentrum eingeschränkt, verweigert oder aufgehoben
werden, wenn die Benutzerin/der Benutzer gegen seine Aufgaben und
Pflichten verstößt, z.B. durch Weitergabe des Passwortes:
Die Weitergabe des Passwortes pp. kann dazu führen, daß
nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht rechtswirksame
Verpflichtungen entstehen; die oder der Weitergebende haftet gegebenenfalls
für den hieraus enstehenden Schaden.
4. Aufgaben und Pflichten des Netzbetreibers
4.1. Der Netzbetreiber betreibt das Netz mit dem
Ziel, die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit des Systems
zu maximieren und Beeinträchtigungen von außen fernzuhalten.
4.2. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, sich um
einen sicheren und ununterbrochenen Betrieb des Universitäts/Hochschul-Netzes
zu bemühen, kann aber angesichts des Entwicklungsstandes und
des offenen Charakters der derzeitigen Netze keinen störungsfreien
Betrieb garantieren.
4.3. Der Netzbetreiber vergibt und verwaltet die
Netzadressen/-bereiche und berät die Beauftragten in Fragen
der Nutzung des Universitäts/Hochschul-Netzes. Soweit höhere
Netzdienste zu koordnieren sind, übernimmt der Netzbetreiber
auch diese Aufgabe.
4.4. Der Netzbetreiber übernimmt keine Verantwortung
für über das Universitäts/Hochschul-Netz herangetragene
Beeinträchtigungen des Betriebs der angeschlossenen EDV-Einrichtungen
und daraus resultierende Folgeschäden.
4.5. Der Netzbetreiber hat das Recht, Teile des Universitäts/Hochschul-Netzes
zeitweilig stillzulegen, wenn diese Maßnahme erforderlich
ist, um bei Störungen die Funktionsfähigkeit des übrigen
Netzes zu erhalten. Der Netzbetreiber muß diese Maßnahme
frühzeitig den Betroffenen bekanntgeben.
5. Aufgaben und Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer
5.1. Jeder Benutzer hat das Recht auf Leistungen
des Universitäts/Hochschul-Netzes für Zwecke von Forschung,
Lehre und Studium im Rahmen der unter (3) und (4) genannten Rechte
und Pflichten des Netzbetreibers. Dieser kann weitere Nutzungszwecke
zulassen. Der EDV-Kommission ist zu berichten.
5.2. Die Benutzerinnen/Benutzer sind gehalten, dem
Netzbetreiber unverzüglich anzuzeigen, wenn sie einen erheblichen
Mißbrauch des Universitäts/Hochschul-Netzes erkennen.
Mißbrauch ist u.a. jede Art des Mithörens
von Datenübermittlungen, das Stöbern von Datenbeständen
oder die Weitergabe von unabsichtlich erhaltenen Angaben über
Rechner und Person.
5.3. Die Übertragung sehr großer Datenmengen
oder eine grob fehlerhafte Nutzung kann das Netz stören oder
überlasten. Der normale Umfang der Netznutzung wird bei Beantragung
besprochen.
Die Benutzerinnen/Benutzer dürfen den Datenverkehr
anderer Benutzer nicht durch Übertragung sehr großer
Datenmengen oder grob fehlerhafter Netznutzung unangemessen beeinträchtigen.
5.4. Die Benutzerinnen/Benutzer dürfen aus
dem Universitäts/Hochschul-Netz nur diejenigen Daten auf ihre
EDV-Einrichtung leiten, die für sie bestimmt sind.
5.5. Im Sinne des Datenschutzgesetzes schutzwürdige
Daten dürfen nur in verschlüsselter Form auf das Universitäts/Hochschul-Netz
geleitet werden, da die Abhörsicherheit des Netzes nicht gewährleistet
werden kann.
5.6. Den Benutzerinnen/Benutzern ist es untersagt,
Änderungen an den Übergabepunkten vorzunehmen. Soweit
Änderungen an den angeschlossenen Geräten und den vorgesehenen
Betriebsweisen geeignet sind, den Betrieb des Universitäts/Hochschul-Netzes
zu beeinflussen, sind sie mit dem Netzbetreiber vorher abzusprechen.
5.7. Die Benutzerinnen/Benutzer dürfen nur mit
vorheriger Zustimmung des Netzbetreibers Netzadressen ändern
oder neue Netzadressen einführen.
5.8. Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet,
Störungen im Universitäts/Hochschul-Netz dem Netzbetreiber
unverzüglich anzuzeigen.
5.9. Über diese Ordnung hinaus sind die gesetzlichen
Regelungen (z.B. Fernmelde- und Datenschutzgesetz) sowie die vertraglichen
Regelungen der Universität insbesondere mit den Betreibern
nationaler und internationaler Weitverkehrsnetze zu beachten.
6. Regelung von Konflikten
Verstöße gegen diese Benutzungsordnung,
Konflikte zwischen Benutzern und dem Netzbetreiber sowie zwischen
Benutzern untereinander werden von der Senatskommission für
elektronische Datenverarbeitung behandelt.
7. Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt mit der Bekanntgabe im
Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück in
Kraft.
Die obige Ordnung wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt
der Universität Osnabrück Nr. 1/1995 bekannt gegeben.
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