Benutzungsordnung
für das Rechenzentrum der Universität Osnabrück
I. Allgemeines
§ 1 Aufgaben des Rechenzentrums
Aufgaben und Organisation des Rechenzentrums
sind in §107 Abs. 1 NHG sowie in seiner Ordnung festgelegt.
§ 2 Inanspruchnahme des Rechenzentrums
Die Leistungen, die das Rechenzentrum
anbietet, werden in Handbüchern und Mitteilungen des Rechenzentrums
veröffentlicht. Diese Leistungen stehen den in § 3 genannten
Nutzungsberechtigten zur Abwicklung von Datenverarbeitungsvorhaben
zur Verfügung. Die Leistungen des Rechenzentrums sind in
wirtschaftlicher und dem Zweck angemessener Weise zu nutzen.
§ 3 Nutzungsberechtigte
Nutzungsberechtigte sind:
1. alle Fachbereiche, wissenschaftlichen Einrichtungen,
zentralen Einrichtungen, Betriebseinheiten
usw., die im Ausstattungsplan, im Organisationsplan
oder im Haushaltsplan einer niedersächsischen Hochschule aufgeführt
sind,
2. andere Hochschulen und wissenschaftliche
Einrichtungen, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert
werden.
Sonstige Einrichtungen, die nicht unter
1. und 2. fallen und Einzelpersonen kann im Rahmen des Beantragungsverfahrens
nach § 5 ein Nutzungsrecht eingeräumt werden.
§ 4 DV-Beauftragte und Benutzer
Die von den Nutzungsberechtigten
mit der Abwicklung ihrer Datenverarbeitungsvorhaben beauftragten
Mitarbeiter heißen DV-Beauftragte. Benutzer sind diejenigen
Personen, die im Auftrag oder mit Billigung des DV-Beauftragten
Leistungen des Rechenzentrums unmittebar in Anspruch nehmen.
Benutzer sind in diesem Sinne auch Studenten,
die im Rahmen einer Lehrveranstaltung nach Aufgabenstellung des Lehrenden
das Rechenzentrum benutzen.
II. Benutzungserlaubnis
§ 5 Beantragungsverfahren
Die Erlaubnis zur Inanspruchnahme
von Leistungen des Rechenzentrums wird schriftlich durch den Nutzungsberechtigten
und DV-Beauftragten beantragt. Der Antrag muß u.a. enthalten:
1. Angaben, die eine Zuordnung zu
Rangstufen der Bearbeitung gemäß § 8 ermöglichen
2. Angaben, die die Person des DV-Beauftragten
und der Benutzer bezeichnen.
§ 6 Benutzungserlaubnis
Der Leiter des Rechenzentrums teilt
die Benutzungserlaubnis dem Nutzungsberechtigten und dem DV-Beauftragten
schriftlich mit. Der DV-Beauftragte hat die in seinem Auftrag
oder mit seiner Billigung arbeitenden Benutzer auf die Einhaltung
des Benutzungsordnung zu verpflichten. Die Benutzungserlaubnis
kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn ein Verstoß
gegen § 2 Satz 3 erkennbar ist.
§ 7 Löschen der Benutzungserlaubnis
Die Benutzungserlaubnis ist zu befristen. Sie
erlischt, wenn die Frist abgelaufen oder keine Verlängerung genehmigt worden
ist.
Darüber hinaus erlischt sie
-
aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Nutzungsberechtigten
oder des DV-Beauftragten
-
beim Ausscheiden des DV-Beauftragten.
Das Ausscheiden des DV-Beauftragten oder eines
Benutzers hat der Nutzungsberechtigte dem Rechenzentrum umgehend bekanntzugeben.
§ 8 Rangstufen
Die Datenverarbeitungsvorhaben werden nach der
Zugehörigkeit der sie durchführenden Nutzungsberechtigten in Gruppen gegliedert,
denen Rangstufen zugeordnet sind. Dabei gilt folgende Zuordnung:
-
Rangstufe 1
Hochschulen und hochschulfreie wissenschaftliche
Einrichtungen des Landes, für die das Rechenzentrum
errichtet, miterrichtet bzw. für deren Rechenbedarf
es für zuständig erklärt wurde
-
Rangstufe 2
Hochschulen des Landes und hochschulfreie wissenschaftliche
Einrichtungen des Landes, die nicht unter Rangstufe 1 fallen
-
Rangstufe 3
Hochschulen und hochschulfreie wissenschaftliche
Einrichtungen, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert
werden und nicht unter die Rangstufe 1 oder 2 fallen
- Rangstufe 4
Hochschulbedienstete im Rahmen einer Nebentätigkeit
und alle sonstigen Nutzungsberechtigten, die nicht unter die Rangstufen
1 bis 3 fallen. Benutzer mit der Rangstufe n haben Vorrang vor Benutzern
der Rangstufe n+1 (n=1,2,3).
Der Minister für Wissenschaft und Kunst kann
auf Antrag des Leiters des Rechenzentrums Ausnahmen von dieser Rangstufenordnung
zulassen.
III. Arbeitsweise des Rechenzentrums
§ 9 Betriebliche Vorschriften
Für den Aufenthalt in den Räumen des Rechenzentrums,
für die Benutzung der zur Selbstbedienung zur Verfügung stehenden Geräte sowie
für die Inanspruchnahme des Rechenzentrums sind die Bedienungsanleitungen,
allgemeinen Sicherheitsvorschriften und die Vorschriften der Hausordnung zu
beachten.
§ 10 Sicherheit von Datenmaterial
Das Rechenzentrum bewahrt Lochstreifen, Lochkarten,
Ergebnislisten und ähnliches für die Benutzer auf. Holt der Benutzer innerhalb
einer festgelegten Frist die für ihn aufbewahrten Materialien nicht ab, so
kann das Rechenzentrum diese vernichten. Das Land haftet für das Rechenzentrum
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Es haftet grundsätzlich nicht bei
fehlerhaften Rechenergebnissen, bei Zerstörung von Dateien oder Beschädigung
von Datenträgern und bei nicht termingerechter Abwicklung von Rechenarbeiten.
§ 11 Verarbeitung schutzbedürftiger
Daten
Die Verarbeitung von Daten, die schutzbedürftig
im Sinne der gültigen Datenschutzbestimmungen sind, ist den
Benutzern nur nach Rücksprache mit dem Rechenzentrum und
unter Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen
gestattet.
§ 12 Berichte
Nach Aufforderung durch das Rechenzentrum ist
der Nutzungsberechtigte verpflichtet, einen Bericht über
die Benutzung der Rechenanlagen und die dabei gewonnenen Erfahrungen
abzugeben. Bei der Veröffentlichung von Rechenergebnissen
ist anzugeben, daß sie im Rechenzentrum erstellt wurden.
§ 13 Mißbräuchliche
Benutzung
Die DV-Beauftragten und die Benutzer
sind verpflichtet, die für die Arbeit mit den Einrichtungen
des Rechenzentrums geltenden Richtlinien und Bestimmungen einzuhalten.
Bei Mißbrauch der Anlage oder bei einem groben Verstoß
gegen die für die Benutzung des Rechenzentrums geltenden
Richtlinien und Bestimmungen kann der Leiter des Rechenzentrums
den sofortigen Ausschluß von der Benutzung des Rechenzentrums
verfügen. Der DV-Beauftragte hat dafür Sorge zu tragen,
daß die ihm erteilte Benutzungserlaubnis nicht mißbräuchlich
verwendet wird. Der DV-Beauftragte und die Benutzer dürfen
Software und Dokumentationen, die ihnen vom Rechenzentrum direkt
oder indirekt zur Verfügung gestellt wurden, ohne ausdrückliche
Genehmigung des Rechenzentrums nicht an Dritte weitergeben oder
Dritten zugänglich machen.
Das Rechenzentrum legt
-
den Kreis der Nutzungsberechtigten dieser Produkte gemäß
den Überlassungsbedingungen der Lieferanten der Software
und
-
bezüglich Rechner, Version des Produktes, Nutzungszeitraum
und Zugriffsart jeweils eindeutigen Bedingungen fest.
Es macht dies bekannt. Software und Dokumentationen
dürfen nur im Rahmen dieser Bedingungen benutzt werden.
Der DV-Beauftragte verpflichtet sich,
das Rechenzentrum und dessen Bedienstete von allen Rechten und
Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten. Die gilt nicht
in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1.
IV. Bewirtschaftung von Rechnerleistung
§ 14 Kontingentierung
Jeder Nutzungsberechtigte erhält Kontingente
von Betriebsmitteln. Die Aufteilung der Kontingente obliegt dem Nutzungsberechtigten
selbst. Der Senat legt die Richtlinien für die Zuteilung der Kontingente fest.
Die Benutzer können im Rahmen dieser Bewirtschaftung
Betriebsmittel im notwendigen Umfang belegen, soweit die Möglichkeiten der
anderen Benutzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
$ 15 Entgelte
Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rechenzentrums
sind folgende Entgelte zu entrichten:
-
Rangstufen1 und 2
unentgeltlich (Aufwendungen im Sinne
von § 61 Abs. 1 Satz 2 LHO sind zu erstatten)
-
Rangstufe 3
Entgelt in Höhe der Selbstkosten des Landes
-
Rangstufe 4
Entgelt in Höhe des Marktpreises.
Die Sätze für die Kategorien "Selbstkosten
des Landes" und "Marktpreise" werden vom Minister für Wissenschaft
und Kunst festgelegt und vom Rechenzentrum bekanntgegeben. Das nähere regelt
die Entgeltordnung.
§ 16 Sonderleistungen
Für Leistungen, die den im Rechenzentrum üblichen
Rahmen überschreiten, können zusätzliche Entgelte erhoben werden; diese legt
das Rechenzentrum fest und teilt sie auf Anfrage mit.
§ 17 Kostenfestsetzung
Grundlage für die Bemessung
der in Anspruch genommenen Leistungen sind die Betriebsunterlagen
des Rechenzentrums. Anhand diese Unterlagen setzt das Rechenzentrum
Kosten fest. Die Kostenfestsetzung (Rechnung) wird dem Nutzungsberechtigten
regelmäßig zugestellt.
Grundsätzlich sind die Benutzungsentgelte auch
zu entrichten, wenn Programme ergebnislos oder fehlerhaft durchgeführt
wurden. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Fehler vom Rechenzentrum
zu vertreten ist und das Benutzungsentgelt erheblich wäre.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordunung tritt am 1. März
1982 in Kraft. Sie wird im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität
Osnabrück bekannt gemacht.