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Rahmennutzungsordnung

Beraten und beschlossen in der 45. Sitzung des Gesamtsenates der Universität Osnabrück am 12.10.1994

RAHMENNUTZUNGSORDNUNG

für

EDV-Einrichtungen

(Rechnernetze, cip-Pools, CAD/CAM Cluster)

der Fachbereiche/der zentralen Einrichtungen

der Universität Osnabrück, Standort Osnabrück

Die Nutzungsordnungen spezifizieren die Aufgaben der Beauftragten. Insbesondere sollten die Beratungsaufgaben genannt werden, damit eine bestmögliche Leistungsfähigkeit der EDV-Einrichtungen für die Nutzungsberechtigten erreicht wird.

1. Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Ordnung ist/sind

1.1 EDV-Einrichtungen

die in der Geräteliste aufgeführten Rechnersysteme, die Netzkomponenten und die dazugehörigen Peripheriegeräte, die auf diesen Geräten vorhandene Software, die zugänglichen Dokumentationen und die zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen.

1.2 Betreiber

der jeweilige Fachbereich, das jeweilige Fachgebiet, die jeweilige Arbeitsgruppe, die zentrale Einrichtung, das Institut. Der Betreiber erstellt die Geräteliste.

1.3 Beauftragte oder Beauftragter

eine durch die jeweilige betreibende Einrichtung für den Betrieb zu benennende verantwortliche Person. Stehen die EDV-Einrichtungen mehr ...eren organisatorischen Einheiten zur Verfügung, kann für jede organisatorische Einheit eine verantwortliche Person benannt werden.

1.4 Nutzungsberechtigte/r

- das einzelne Mitglied der Fachbereichs/der Fachbereiche

- Studierende, die an bestimmten Lehrveranstaltungen teilnehmen oder die zur Anfertigung bestimmter Studienleistungen die EDV-Einrichtungen benutzen

- Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler

- in Ausnahmefällen Studierende einer anderen Fachrichtung

- die nach der jeweiligen mittelbedingten Zweckbindung durch Zulassung seitens des oder der Beauftragten berechtigten Nutzungswilligen.

2. Benutzungserlaubnis

2.1 Beantragung

Die Erlaubnis zur Benutzung erfolgt auf schriftlichen Antrag oder Dokumentation der oder des Nutzungsberechtigten. Über die Erlaubnis entscheidet die oder der für den Betrieb Beauftragte.

Die Benutzungserlaubnis kann befristet werden.

2.2 Beendigung

Die Nutzungsberechtigung erlischt nach Ablauf des im Antrag genannten Zeitraums, falls die Nutzerin oder der Nutzer nicht mehr ... zum Kreis der Nutzungsberechtigten gehört, oder nach Mitteilung durch die Nutzerin oder den Nutzer.

2.3 Einschränkungen

Darüber hinaus kann die Nutzungserlaubnis eingeschränkt, verweigert oder aufgehoben werden, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß der oder des Nutzungsberechtigten gegen diese Nutzungsordnung vorliegen.

3. Vorschriften für den Betrieb

Der Betreiber kann für bestimmte Gruppen von Geräten aufgrund technischer und organisatorischer Gegebenheiten gesonderte Regelungen treffen und/oder in einem Merkblatt den Nutzungsberechtigten Hinweise für die Benutzung der Einrichtungen geben.

4. Verarbeitung schutzbedürftiger Daten

Die Verarbeitung von Daten, die schutzbedürftig im Sinne der gültigen Datenschutzbestimmungen sind, ist den Benutzerinnen/Benutzern nur nach schriftlicher Genehmigung durch die betreibende Einrichtung und der oder des Datenschutzbeauftragten der Universität und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen gestattet.

5. Haftung

Der Betreiber haftet nicht für die von ihm gewährten Ressourcen.

Dies gilt insbesondere bei fehlerhaften Rechenergebnissen, bei Zerstörung von Dateien und Beschädigung von Datenträgern.

Ansprüche gegen die Universität sind ausgeschlossen. Die Benutzerinnen und Benutzer haften für die von ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

6. Softwarenutzung

Bei der Nutzung der Computerprogramme und den dazugehörenden Programmbeschreibungen sind das Urheberrecht und die Lizenzverträge der Lizenzgeber zu beachten. Insbesondere ist es den Nutzungsberechtigten untersagt, unautorisierte Softwarekopien für sich und andere herzustellen, zu nutzen oder entgegenzunehmen. Dies gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms, Quellprogramm, Objektprogramm und die begleitende Dokumentation.

Die einzelnen autorisierten Computerprogramme dürfen nur auf oder im Zusammenhang mit der im Lizenzvertrag festgelegten Anzahl von Maschinen benutzt werden.

Lizenzpflichtige Computerprogramme dürfen nur mit der im Lizenzvertrag festgelegten Anzahl benutzt werden.

7. Allgemeine Benutzungsregeln

7.1 Die Beauftragten regeln den Betrieb so, daß die Ressourcen für die Nutzungsberechtigten bestmöglich genutzt werden.

7.2 Für den Aufenthalt in den Räumen und die Nutzung der Geräte sind die Bedienungsanleitungen, allgemeinen Sicherheitsvorschriften und die Vorschriften der Hausordnung zu beachten.

7.3 Den Nutzungsberechtigten ist es untersagt, die Systemeinstellungen und die vorgegebenen Kommandoprozeduren zu verändern. Die vorgegebenen Hinweise zur Benutzung von Programmen sind zu beachten.

7.4 Vorgegebene Schutzmechanismen, Passwörter, Schlüssel oder andere technische Hilfsmittel, die den Zugang einschränken, dürfen nicht an andere weitergegeben werden oder Dritten zugänglich sein. Die oder der Nutzungsberechtigte haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den hieraus entstehenden Schaden. Auf die sichere Verwahrung ist zu achten.

7.5 Die oder der Beauftragte legt fest, wie bei Störungen zu verfahren ist. Die Nutzerinnen und Nutzer sollen eigene Maßnahmen nur nach Maßgabe oder unter Beachtung der Hinweise der Beauftragten durchführen.

7.6 Die oder der Beauftragte ist für ein definiertes Verfahren für die Berücksichtigung von Verbesserungsvorschlägen der Nutzungsberechtigten zuständig.

8. Kontingentierung

Die betreibende Einrichtung kann im Benutzerantrag eine Beschränkung von Betriebsmitteln verfügen (z.B. Umfang und Dauer der Datenhaltung, Zugang zu Programmen und zu Netzwerkressourcen, Beschränkung der Zugangszeit). Die Benutzerinnen und Benutzer können im Rahmen dieser Bewirtschaftung Betriebsmittel im notwendigen und wirtschaftlich sinnvollem Umfang belegen und sollten die Möglichkeiten der anderen Benutzerinnen und Benutzer nicht unzumutbar beeinträchtigen.

9. Regelung von Konflikten

Bei anhaltenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung und für nicht andersweitig auszuräumende Konflikte zwischen Benutzerinnen, Benutzern und den Betreibern sowie zwischen Benutzerinnen/Benutzern untereinander wird die Senatskommission für Elektronische Datenverarbeitung zur Klärung eingeschaltet.

10. Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt mit der Bekanntgabe im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück in Kraft.


Die obige Ordnung wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück Nr. 1/1995 bekannt gegeben.